SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Bühnenbeben“. Er hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Planung, Aufführung und Organisation von Schauspielen und anderen kulturellen Veranstaltungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Mitglieder können am Jahresende eine Aufwandsentschädigung erhalten, sofern das vom Vorstand beschlossen wird. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand und die Spielleiterin bzw. der Spielleiter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bild- und Tondokumenten, die in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen. Die Zustimmung erlischt auch bei Austritt aus dem Verein nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassiererin.

(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.

(7) Der Vorstand wählt die Spielleitung und trifft die Entscheidung über die Stückauswahl.

§ 7 Spielleitung

Die Spielleitung entscheidet über die Gestaltung des Spiels und die Besetzung der Rollen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in der Woche vor dem Internationalen Frauentag statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Anregungen und Anträge der Mitglieder sind dem/der 1. Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung unter dem Punkt  „Sonstiges“  beschließen.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz in Bietigheim-Bissingen,  das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 24. Januar 2010  errichtet.